Prozesskostenhilfe (PKH) hilft, wenn Sie einen Prozess führen müssen, ihn aber nicht bezahlen können. Der Staat übernimmt dann ganz oder teilweise die Gerichtskosten und die Kosten Ihres eigenen Anwalts. In Familiensachen heißt die gleiche Hilfe Verfahrenskostenhilfe (VKH). Für die Beratung vor einem Gerichtsverfahren gibt es stattdessen die Beratungshilfe.
Das Wichtigste in Kürze
- Voraussetzungen: geringe Mittel, hinreichende Aussicht auf Erfolg und kein mutwilliges Vorgehen (§ 114 ZPO).
- Antrag: beim Gericht, das über die Sache entscheidet, mit dem amtlichen Formular zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 117 ZPO).
- Freibeträge 2026: 619 € für Sie, 619 € für Ehegatten, 282 € zusätzlich bei Erwerbseinkommen, 393 bis 518 € je Kind.
- Raten: Bleibt nach Abzügen Einkommen übrig, zahlen Sie die Hälfte davon als Rate, höchstens 48 Monate lang (§ 115 ZPO).
- Kein Freifahrtschein: Verlieren Sie, müssen Sie die Anwaltskosten der Gegenseite trotzdem zahlen (§ 123 ZPO).
Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe
Nach § 114 Abs. 1 ZPO erhalten Sie Prozesskostenhilfe, wenn
- Sie die Kosten nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können,
- Ihre Klage oder Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
- sie nicht mutwillig erscheint.
Ein sicherer Sieg ist nicht nötig, das Gericht prüft die Erfolgsaussicht vorab. Prozesskostenhilfe gibt es auch, wenn Sie verklagt werden und sich verteidigen wollen.
Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen
In Scheidungs-, Unterhalts-, Sorgerechts- und anderen Familiensachen gelten die Regeln der ZPO entsprechend (§ 76 FamFG). Gegen eine Ablehnung ist dort die sofortige Beschwerde möglich (§ 76 Abs. 2 FamFG). Mehr zu Beratungsstellen im Familienrecht.
Freibeträge 2026 und Berechnung
Das Gericht geht von Ihrem Einkommen aus und zieht unter anderem Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten (über § 82 Abs. 2 SGB XII), die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie besondere Belastungen ab (§ 115 Abs. 1 ZPO). Danach werden die Freibeträge abgezogen. Seit 1. Januar 2026 gelten (PKHB 2026):
| Freibetrag | Betrag im Monat |
| Partei (Antragsteller/in) | 619 € |
| Ehegatte oder Lebenspartner/in | 619 € |
| Partei mit Erwerbseinkommen (zusätzlich) | 282 € |
| Unterhaltsberechtigte Erwachsene | 496 € |
| Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 518 € |
| Kinder von 6 bis 13 Jahren | 429 € |
| Kinder bis 5 Jahre | 393 € |
Für die Stadt München und die Landkreise München und Fürstenfeldbruck gelten etwas höhere Beträge. Eigenes Einkommen von Unterhaltsberechtigten mindert deren Freibetrag (§ 115 Abs. 1 Satz 8 ZPO).
So hoch ist die Rate
- Die Monatsrate beträgt die Hälfte des einzusetzenden Einkommens, abgerundet auf volle Euro.
- Bei mehr als 600 Euro einzusetzendem Einkommen: 300 Euro plus der Teil über 600 Euro.
- Läge die Rate unter 10 Euro, entfällt sie – Sie erhalten Prozesskostenhilfe ohne Raten.
- Sie zahlen höchstens 48 Monatsraten, egal wie viele Instanzen es gibt (§ 115 Abs. 2 ZPO).
Vereinfachtes Beispiel: Alleinstehend, berufstätig, 2.000 Euro netto, 600 Euro Warmmiete. 2.000 − 619 − 282 − 600 = 499 Euro. Die Rate beträgt 249 Euro im Monat. Liegen die Prozesskosten voraussichtlich unter vier Monatsraten, gibt es keine Prozesskostenhilfe (§ 115 Abs. 4 ZPO).
Vermögen müssen Sie einsetzen, soweit das zumutbar ist; Maßstab ist § 90 SGB XII (§ 115 Abs. 3 ZPO). Was geschützt ist, prüft das Gericht im Einzelfall.
Antrag auf Prozesskostenhilfe
- Den Antrag stellen Sie beim Prozessgericht, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 117 Abs. 1 ZPO). Oft reicht ihn Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt zusammen mit der Klage ein.
- Sie schildern den Streit und nennen die Beweismittel.
- Sie füllen das amtliche Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ aus und legen Belege bei (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO). Das Formular erhalten Sie beim Gericht und auf den Justizportalen der Länder.
- Die Gegenseite sieht Ihre Angaben zu Einkommen und Vermögen grundsätzlich nur mit Ihrer Zustimmung (§ 117 Abs. 2 ZPO).
Besteht Anwaltszwang, ordnet das Gericht Ihnen eine Anwältin oder einen Anwalt Ihrer Wahl bei. Ohne Anwaltszwang geschieht das auf Antrag, wenn eine Vertretung erforderlich erscheint oder die Gegenseite anwaltlich vertreten ist (§ 121 ZPO). Die Kanzlei muss zur Übernahme bereit sein.
Die Risiken: Gegnerkosten und Nachprüfung
- Kosten der Gegenseite: Prozesskostenhilfe deckt nur Ihre eigenen Kosten. Verlieren Sie, müssen Sie die Anwaltskosten des Gegners erstatten (§ 123 ZPO).
- Ausnahme Arbeitsgericht: In der ersten Instanz trägt jede Seite ihren Anwalt selbst, auch der Gewinner (§ 12a ArbGG). Mehr zum Arbeitsrecht.
- Nachprüfung über vier Jahre: Verbessert sich Ihr Einkommen wesentlich – bei laufendem Einkommen um mehr als 100 Euro brutto im Monat – oder ändert sich Ihre Anschrift, müssen Sie das dem Gericht unaufgefordert mitteilen. Das Gericht kann die Raten dann anpassen, bis vier Jahre nach Ende des Verfahrens (§ 120a ZPO).
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe?
Beratungshilfe gilt außerhalb des Gerichts und kostet höchstens 15 Euro Eigenanteil. Prozesskostenhilfe gilt im Gerichtsverfahren, verlangt zusätzlich Erfolgsaussicht und kann mit Raten verbunden sein. Mehr zum Beratungshilfeschein.
Muss ich die Prozesskostenhilfe zurückzahlen?
Ohne Raten nicht, solange sich Ihre Verhältnisse nicht wesentlich verbessern. Mit Raten zahlen Sie höchstens 48 Monatsraten. Innerhalb von vier Jahren kann das Gericht die Zahlungen ändern (§ 120a ZPO).
Bekomme ich Prozesskostenhilfe mit Grundsicherungsgeld?
Wer Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe bezieht, liegt meist unter den Freibeträgen. Die Erfolgsaussicht muss trotzdem gegeben sein.
Zahlt die Prozesskostenhilfe auch den Anwalt der Gegenseite?
Nein. Wer verliert, muss die gegnerischen Anwaltskosten in der Regel selbst tragen (§ 123 ZPO). Lassen Sie sich deshalb vor einer Klage zu den Erfolgsaussichten beraten.
Wo stelle ich den Antrag?
Bei dem Gericht, bei dem die Klage erhoben werden soll oder schon läuft – zum Beispiel beim Amtsgericht, Familiengericht oder Arbeitsgericht.
Stand: Oktober 2026. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.