Der Beratungshilfeschein wird in Deutschland im Rahmen der Beratungshilfe ausgestellt. Dabei handelt es sich um eine der Sozialleistungen des Staates, die sich speziell an Rechtsuchende richtet, die die Kosten, welche aufgrund einer Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt entstehen, nicht aus eigenen finanziellen Mitteln aufbringen können. Diese Regelung wird um den Zusatz erweitert, dass auch solche Menschen eine Beratungshilfescheinberechtigung besitzen, denen keine andere zumutbare Möglichkeit der juristischen Hilfenahme zur Verfügung steht. Der Beratungshilfeschein deckt die Wahrnehmung von Recht außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und so genannte obligatorische Güteverfahren ab.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Damit Beratungshilfe gewährt – und der dafür erforderliche Beratungshilfeschein ausgestellt werden kann, muss der Rechtsuchende belegen, dass er die dafür erforderlichen finanziellen Mittel nicht selber aufbringen kann. Folglich entscheiden darüber seine persönlichen – und seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Die entsprechenden Stellen sehen diese Voraussetzung als gegeben an, wenn bereits eine ratenfreie Bewilligung der Prozesskostenhilfe (PKH) erteilt wurde. Zudem muss der Rechtssuchende gegebenenfalls nachweisen können, dass ihm keine andere Möglichkeit der Hilfe zur Verfügung steht – bzw. dass ihm die Inanspruchnahme einer anderen Hilfe nicht zuzumuten ist. Dazu zählt etwa, dass eine Hilfe durch die Verbraucherzentrale, eine Schuldnerberatung oder andere Beratungsstellen (z.B. Jugendamt) im jeweiligen Fall nicht greift – oder nicht ausreichen würde. Zudem ist es ihm nicht zuzumuten bei einer der angesprochenen Behörden Hilfe zu suchen, wenn er gegen einen Bescheid, der von dieser Behörde verhängt wurde, Einspruch einlegen möchte. Zudem zählt zu den Voraussetzungen der legitimen Inanspruchnahme eines Beratungsscheins, welcher zur unentgeldlichen Beratungshilfe berechtigt, dass es sich nicht um ein mutwilliges, sondern um ein berechtigtes Wahrnehmen der Rechte handelt.
Wie wird ein Beratungshilfeschein beantragt?
Der Beratungshilfeschein kann vom Amtsgericht ausgestellt und direkt dort beantragt werden. Alternativ dazu kann er auch vom Rechtsanwalt, der das Mandat für den Rechtssuchenden übernommen hat, beantragt werden. Es ist jedoch gegebenenfalls empfehlenswert, den Antrag direkt bei Gericht zu stellen – wird er nämlich abgelehnt, so hat der Rechtsanwalt prinzipiell das Recht, die bislang erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen. Soll ein Beratungshilfeschein beantragt werden, so müssen verschiedene Unterlagen vorgelegt werden. Zum einen muss aus diesen hervorgehen, um welches Rechtsproblem es sich handelt – und dass der entsprechende Fall überhaupt tatsächlich ein Rechtsproblem ist. Zudem müssen aus den Unterlagen die aktuellen Einkommens- und Ausgabenverhältnisse hervorgehen. Letztlich muss der Antragssteller detailliert glaubwürdig machen, dass ein konkreter Beratungsbedarf besteht – es reicht nicht aus, nur auf sein Recht zu bestehen, ohne dabei einen konkreten Fall zu nennen und diesen darzustellen. Über eine Bewilligung des Antrags auf Beratungshilfe entscheidet ein Rechtspfleger. Wird der Antrag abgelehnt, hat der Rechtssuchende die Möglichkeit, eine so genannte unbefristete Erinnerung in Anspruch zu nehmen, über die schließlich ein Richter entscheidet – dessen Entscheidung ist dann jedoch endgültig und nicht mehr anfechtbar. Lehnt auch er den Antrag ab, so wird die Beratungshilfe definitiv nicht gewährt. Im Falle einer Bewilligung des Antrags hingegen wird ein Beratungshilfeschein ausgestellt.
Wer erteilt die Beratung? Und in welchen Belangen?
Wird eine Beratungshilfe gewährt, so kann die Beratung durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtsbeistand oder durch das Amtsgericht erfolgen. Wichtigster Gegenstand, auf den sich die Beratungshilfe bezieht, ist tatsächlich eine Beratung durch einen Anwalt o.Ä.. Sollte ein Verfahren erforderlich werden, so kann gegebenenfalls auch eine Vertretung vor Gericht durch die Beratungshilfe abgedeckt werden. Zu den Angelegenheiten, die durch die Beratungshilfe abgedeckt werden, zählen unter anderem solche des Zivil-, des Arbeits-, des Verwaltungs-, des Verfassungs-, des Sozial- und des Steuerrechts. In Fällen des Straf- und des Ordnungswidrigkeitsrechts gilt der Beratungshilfeschein ausschließlich für eine Beratung und nicht für eine Vertretung.
Ausnahmeregelungen in Bremen, Hamburg und Berlin
In Bremen und Hamburg wird keine Beratungshilfe gewährt, hier kann die öffentliche Rechtsberatung kostenlos konsultiert werden. In Berlin können sich Rechtssuchende zwischen einer öffentlichen Beratung und der Beratungshilfe für einen anwaltlichen Rechtsbeistand entscheiden.
Wird die Rechtsberatung mit dem Rechtsberatungsschein wirklich kostenlos?
Prinzipiell ja, dem Rechtsanwalt steht es jedoch frei, gegebenenfalls eine Gebühr in Höhe von 10 € zu verlangen.