Faktengeprüft mit QuellenStand: Oktober 2026Unabhängiger Ratgeber – keine Kanzlei

Der Beratungshilfeschein

FaktengeprüftMit Gesetzesquellen

Der Beratungshilfeschein (amtlich: Berechtigungsschein, umgangssprachlich auch Rechtsberatungsschein) ermöglicht Menschen mit wenig Geld eine anwaltliche Beratung außerhalb eines Gerichtsverfahrens. Sie zahlen dafür höchstens 15 Euro, den Rest trägt die Staatskasse. Grundlage ist das Beratungshilfegesetz (BerHG).

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer bekommt ihn? Wer nach Einkommen und Vermögen Prozesskostenhilfe ohne Raten bekäme, keine andere zumutbare Hilfe hat und nicht mutwillig handelt (§ 1 BerHG). Ein Bezug von Grundsicherungsgeld ist keine Voraussetzung, erleichtert aber den Nachweis.
  • Wo? Beim Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz (§ 4 BerHG) – mündlich, per Post oder online über „Mein Justizpostfach“.
  • Was kostet es? 15 Euro Beratungshilfegebühr an die Anwältin oder den Anwalt; sie darf erlassen werden (Nr. 2500 VV RVG).
  • Was ist abgedeckt? Beratung und, wenn nötig, außergerichtliche Vertretung in allen Rechtsgebieten; im Straf- und Bußgeldrecht nur Beratung (§ 2 BerHG).
  • Schon beim Anwalt gewesen? Der Antrag kann nachträglich gestellt werden – spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratung (§ 6 Abs. 2 BerHG).
  • Hamburg und Bremen: Dort gibt es statt Beratungshilfe die öffentliche Rechtsberatung, in Berlin haben Sie die Wahl (§ 12 BerHG).
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Was ist ein Beratungshilfeschein?

Bewilligt das Amtsgericht Beratungshilfe, stellt es einen Berechtigungsschein für eine Beratungsperson Ihrer Wahl aus (§ 6 Abs. 1 BerHG). Mit diesem Schein gehen Sie zu einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt. Beraten dürfen im Rahmen ihrer Befugnisse auch Steuerberater, Rentenberater und Kammerrechtsbeistände (§ 3 BerHG). Die Kanzlei rechnet ihre Vergütung mit der Staatskasse ab; von Ihnen darf sie außer der Beratungshilfegebühr nichts verlangen (§ 8 Abs. 2 BerHG).

Das Amtsgericht kann Ihnen auch selbst helfen, wenn eine sofortige Auskunft, ein Hinweis auf eine andere Stelle oder die Aufnahme eines Antrags genügt (§ 3 Abs. 2 BerHG).

Beratungshilfe: Voraussetzungen

Nach § 1 BerHG müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Geringe Mittel: Sie können die Kosten nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen. Das ist der Fall, wenn Ihnen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zustünde (§ 1 Abs. 2 BerHG). Maßstab sind die Regeln aus § 115 ZPO.
  • Keine andere zumutbare Hilfe: Deckt zum Beispiel Ihre Rechtsschutzversicherung den Fall oder können Sie sich als Mitglied bei Gewerkschaft, Mieterverein oder Sozialverband beraten lassen, wird das Gericht in der Regel darauf verweisen. Dass eine Kanzlei kostenlos oder nur bei Erfolg beraten würde, gilt dagegen nicht als andere Hilfe (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BerHG).
  • Nicht mutwillig: Mutwillig ist es, wenn jemand, der selbst zahlen müsste, bei verständiger Würdigung keine Beratung in Anspruch nehmen würde (§ 1 Abs. 3 BerHG).

Außerdem darf in derselben Sache noch keine Beratungshilfe gewährt oder abgelehnt worden sein, und es darf in derselben Sache kein Gerichtsverfahren laufen oder gelaufen sein (§ 4 Abs. 3 BerHG). Läuft bereits ein Verfahren, ist die Prozesskostenhilfe der richtige Weg.

Freibeträge 2026: Wie viel Einkommen ist erlaubt?

Eine feste Einkommensgrenze gibt es nicht. Das Gericht zieht vom Einkommen Steuern, Sozialversicherung, Wohnkosten und weitere Belastungen ab und dann die Freibeträge. Seit 1. Januar 2026 gelten bundesweit (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026):

FreibetragBetrag im Monat
Antragsteller/in619 €
Ehegatte oder Lebenspartner/in619 €
Zusätzlich bei eigenem Erwerbseinkommen282 €
Unterhaltsberechtigte Erwachsene496 €
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren518 €
Kinder von 6 bis 13 Jahren429 €
Kinder bis 5 Jahre393 €

Für die Stadt München sowie die Landkreise München und Fürstenfeldbruck gelten etwas höhere Werte. Bleibt nach allen Abzügen ein einzusetzendes Einkommen von weniger als 20 Euro, wäre die Prozesskostenhilfe-Rate unter 10 Euro – dann entfallen Raten (§ 115 Abs. 2 ZPO), und Beratungshilfe ist möglich.

Vereinfachtes Beispiel: Eine alleinstehende Angestellte hat 1.500 Euro netto und zahlt 600 Euro Warmmiete. 1.500 − 619 − 282 − 600 = −1 Euro. Es bleibt nichts einzusetzen, Beratungshilfe kommt in Betracht. Bei 2.000 Euro netto blieben 499 Euro – dann gibt es keine Beratungshilfe, im Gerichtsverfahren aber eventuell Prozesskostenhilfe mit Raten. Das Gericht rechnet im Einzelfall genauer, etwa mit Versicherungen, Fahrtkosten oder Unterhalt.

Auch Vermögen zählt: Es ist einzusetzen, soweit das zumutbar ist (§ 115 Abs. 3 ZPO mit § 90 SGB XII). Kleinere Ersparnisse bleiben geschützt; die genaue Grenze prüft das Gericht.

Beratungshilfeantrag: So stellen Sie ihn

  • Persönlich: bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts an Ihrem Wohnsitz; der Antrag kann dort zu Protokoll erklärt werden (§ 4 Abs. 2 BerHG).
  • Schriftlich: mit dem amtlichen Formular „Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe“ per Post.
  • Online: Das Bundesjustizministerium bietet unter service.justiz.de/beratungshilfe einen Vorab-Check und einen Online-Antrag über „Mein Justizpostfach“ an.
  • Über die Kanzlei: Sie gehen direkt zur Anwältin oder zum Anwalt, der Antrag wird nachträglich gestellt.

Über den Antrag entscheidet die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger. Gegen eine Ablehnung können Sie Erinnerung einlegen (§ 7 BerHG).

Diese Unterlagen sollten Sie mitbringen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Einkommensnachweise der letzten Monate (Lohnabrechnung, Rentenbescheid, Bescheid über Grundsicherungsgeld, Elterngeld, Unterhalt)
  • Mietvertrag und Nachweis der Nebenkosten
  • Kontoauszüge, Sparbuch, sonstige Vermögensnachweise
  • Nachweise über Kredite, Unterhaltszahlungen und Versicherungen
  • Unterlagen zu Ihrem Rechtsproblem (Schreiben, Bescheid, Kündigung, Vertrag)

Werden Angaben nicht innerhalb der gesetzten Frist belegt, lehnt das Gericht den Antrag ab (§ 4 Abs. 5 BerHG).

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Nachträglicher Antrag: erst zum Anwalt, dann zum Gericht

Sie müssen nicht zuerst zum Amtsgericht. Viele Kanzleien beraten direkt und stellen den Antrag mit Ihnen gemeinsam. Er muss dann spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratung beim Amtsgericht eingehen (§ 6 Abs. 2 BerHG). Das Risiko: Lehnt das Gericht ab, darf die Kanzlei die normale Vergütung verlangen, wenn sie Sie bei der Übernahme des Mandats darauf hingewiesen hat (§ 8a Abs. 4 BerHG). Fragen Sie deshalb vorher, ob die Kanzlei Beratungshilfe übernimmt.

Was kostet die Beratung mit Beratungshilfeschein?

Sie zahlen der Beratungsperson eine Beratungshilfegebühr von 15 Euro (Nr. 2500 VV RVG). Die Kanzlei kann darauf verzichten. Weitere Kosten dürfen Ihnen nicht berechnet werden. Das gerichtliche Verfahren über den Antrag kostet nichts. Den Rest zahlt die Staatskasse – seit Juni 2025 zum Beispiel 42 Euro für eine Beratung und 102 Euro für eine außergerichtliche Vertretung.

Sonderregeln in Hamburg, Bremen und Berlin

  • Hamburg: Statt Beratungshilfe berät die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA). Gebühr höchstens 15 Euro, bei sehr niedrigem Einkommen 5 Euro; nur mit Termin. Mehr auf unserer Seite kostenlose Rechtsberatung in Hamburg.
  • Bremen: Die öffentliche Rechtsberatung übernimmt die Arbeitnehmerkammer Bremen, derzeit für 10 Euro. Mehr auf kostenlose Rechtsberatung in Bremen.
  • Berlin: Sie können zwischen öffentlicher Rechtsberatung und Beratungshilfe über das Amtsgericht wählen (§ 12 Abs. 2 BerHG). Mehr auf kostenlose Rechtsberatung in Berlin.

In allen anderen Ländern ist das Amtsgericht zuständig. Die Amtsgerichte Ihres Landes finden Sie über die Karte auf der Startseite.

Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe?

Beratungshilfe gilt nur außerhalb des Gerichts. Kommt es zur Klage oder werden Sie verklagt, beantragen Sie beim zuständigen Gericht Prozesskostenhilfe (in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe). Dort kommt eine weitere Voraussetzung hinzu: Die Sache muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 ZPO).

Häufige Fragen

Was ist ein Beratungsschein oder Rechtsberatungsschein?

Beide Wörter meinen den Berechtigungsschein für Beratungshilfe. Mit ihm lassen Sie sich für höchstens 15 Euro von einer Anwältin oder einem Anwalt Ihrer Wahl außergerichtlich beraten und, falls nötig, vertreten.

Bekomme ich Beratungshilfe nur mit Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe?

Nein. Entscheidend ist das Einkommen nach Abzug der Freibeträge, nicht die Art der Leistung. Auch Erwerbstätige, Rentner und Studierende können Beratungshilfe erhalten. Wer Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe bezieht, erfüllt die Einkommensvoraussetzung häufig.

Kann ich den Beratungshilfeschein nachträglich beantragen?

Ja. Der Antrag muss spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratung beim Amtsgericht eingehen (§ 6 Abs. 2 BerHG).

Gilt Beratungshilfe auch im Strafrecht?

Nur für eine Beratung, nicht für eine Vertretung (§ 2 Abs. 2 BerHG). Ob Ihnen ein Pflichtverteidiger zusteht, erklärt unsere Seite zum Strafrecht.

Was kann ich tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Sie können Erinnerung einlegen (§ 7 BerHG); dann prüft das Gericht die Entscheidung erneut. Prüfen Sie auch, ob eine der anderen Stellen auf unserer Seite Wo finde ich eine kostenlose Rechtsberatung? passt.

Wie lange dauert es, bis ich den Schein bekomme?

Das hängt vom Amtsgericht und von Ihren Unterlagen ab. Bringen Sie alle Belege mit; fehlen welche, setzt das Gericht eine Frist und lehnt ab, wenn sie verstreicht (§ 4 Abs. 5 BerHG).

Stand: Oktober 2026. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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