Wer darf eine Rechtsberatung anbieten und durchführen?

Wer eine Rechtsberatung anbieten und durchführen darf wird durch das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) geregelt.

Demzufolge darf sie im Wesentlichen nur von

  1. Rechtsanwälten,
  2. Rechtsbeiständen,
  3. Steuerberatern und
  4. Patentanwälten

vorgenommen werden.

Eine Rechtsberatung von Nichtjuristen – selbst wenn diese kostenlos ist und ohne Gewährleistung erteilt wird – ist laut Art. 1 § 8 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) strafbewehrt und kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro belegt werden.

Eine Ausnahme bilden Streitfälle zwischen familiären, nachbarschaftlichen oder in ähnlich engen Beziehungen miteinander stehende Personen. (§ 1 Abs. 2 RBerG).

Des Weiteren ist es bestimmten Personengruppen erlaubt in dem Tätigkeitsbereich, in dem sie tätig sind, eine rechtliche Beratung durzuführen. Hierfür müssen diese gewisse Voraussetzungen erfüllen, die beispielsweise eine Registrierung bei entsprechenden Behörden sein kann. In diesen werden weitere Regelungen und Anforderungen festgelegt, die durch die Person erfüllt werden müssen, bevor die beratende Tätigkeit ausgeübt werden kann.

Auch dürfen in bestimmten Fällen andere Personen Rechtsberatung im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich erteilen. Dies gilt auch für Verbraucherzentralen.

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