Kinder und Jugendliche haben eigene Rechte – bei der Trennung der Eltern, in der Schule, beim ersten Job oder wenn sie Ärger mit der Polizei bekommen. Kostenlose Hilfe bekommen sie vor allem bei der Nummer gegen Kummer, beim Jugendamt und bei Beratungsstellen der Jugendhilfe. Eine Anwältin oder einen Anwalt bezahlt in vielen Fällen der Staat. Diese Seite richtet sich an junge Menschen und an Eltern.
Das Wichtigste in Kürze
- Sofort reden, kostenlos und anonym: Kinder- und Jugendtelefon der Nummer gegen Kummer, 116 111, Montag bis Samstag 14 bis 20 Uhr (laut Website, Stand 10/2026).
- Jugendamt: Kinder und Jugendliche dürfen sich dort auch ohne Wissen der Eltern beraten lassen, wenn es sonst nicht helfen würde (§ 8 Abs. 3 SGB VIII).
- Trennung der Eltern: Das Familiengericht bestellt dem Kind bei Bedarf einen Verfahrensbeistand, den „Anwalt des Kindes“ (§ 158 FamFG). Das Kind zahlt dafür nichts.
- Ärger mit der Polizei: Strafmündig ist man ab 14 (§ 19 StGB). Dann gilt das Jugendstrafrecht.
- Anwalt mit wenig Geld: Über den Beratungshilfeschein höchstens 15 Euro; den Antrag stellen bei Minderjährigen in der Regel die Eltern.
Wer hilft Kindern und Jugendlichen kostenlos?
Nummer gegen Kummer
| Beschreibung | Kinder- und Jugendtelefon für alle Sorgen, auch zu Streit in der Familie, Gewalt, Schule oder Rechtsfragen; kostenlos und anonym. Samstags beraten Jugendliche Jugendliche. |
| Kontakt | Telefon 116 111; Chat und Mail-Beratung über nummergegenkummer.de |
| Öffnungszeiten | Telefon Mo–Sa 14–20 Uhr, Chat Mo–Do 14–20 Uhr; Antwort auf Mails in etwa zwei Tagen (laut Website, Stand 10/2026) |
| Info/Tipp | Für Eltern gibt es das Elterntelefon: 0800 111 0550, Mo, Mi, Fr 9–17 Uhr, Di und Do 9–19 Uhr (laut Website, Stand 10/2026). |
Jugendamt
| Beschreibung | Das Jugendamt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises berät Kinder, Jugendliche und Eltern kostenlos, etwa bei Trennung und Scheidung, Streit in der Familie oder Gewalt. |
| Rechtsgrundlage | Kinder und Jugendliche sind nach ihrem Entwicklungsstand an allen Entscheidungen zu beteiligen, die sie betreffen, und über ihre Rechte zu informieren (§ 8 Abs. 1 SGB VIII). Sie haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis der Eltern, wenn die Information der Eltern den Zweck der Beratung vereiteln würde (§ 8 Abs. 3 SGB VIII). |
| Info/Tipp | Besteht der Verdacht, dass ein Kind gefährdet ist, muss das Jugendamt handeln. Anonym ist eine Beratung beim Jugendamt deshalb nicht in jedem Fall – fragen Sie zu Beginn nach. |
Ombudsstellen in der Kinder- und Jugendhilfe
Gibt es Streit mit dem Jugendamt oder einem Heim, einer Wohngruppe oder einem anderen Träger der Jugendhilfe, helfen unabhängige Ombudsstellen. Die Länder müssen dafür sorgen, dass es sie gibt (§ 9a SGB VIII). Die Adresse für Ihr Bundesland erfahren Sie beim Landesjugendamt.
Kinderschutzbund und Beratungsstellen der Jugendhilfe
Viele Orts- und Kreisverbände des Kinderschutzbundes sowie Erziehungs- und Familienberatungsstellen von Caritas, Diakonie, AWO und anderen Trägern beraten Kinder, Jugendliche und Eltern kostenlos. Welche Angebote es in Ihrer Nähe gibt, zeigt die Verbandssuche auf kinderschutzbund.de. Träger der Jugendhilfe dürfen in ihrem Aufgabenbereich auch rechtlich beraten (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 RDG).
Jugendmigrationsdienste
Junge Menschen mit Migrationsgeschichte von 12 bis 27 Jahren finden Hilfe bei rund 500 Jugendmigrationsdiensten, auch online über jmd4you (jugendmigrationsdienste.de). Fragen zum Aufenthalt erklärt unsere Seite Ausländerrecht.
Wenn sich die Eltern trennen
Viele Kinder fragen sich, bei wem sie wohnen werden, ob sie den anderen Elternteil weiter sehen dürfen und ob ihre Meinung zählt. Die Antwort: Ihre Meinung zählt.
- Das Jugendamt berät Eltern und Kinder bei Trennung und Scheidung und muss Kinder nach ihrem Alter und ihrer Reife beteiligen (§ 8 Abs. 1 SGB VIII).
- Kommt es zu einem Verfahren beim Familiengericht über Sorgerecht oder Umgang, hört das Gericht das Kind in der Regel persönlich an.
- Gibt es einen erheblichen Gegensatz zwischen den Interessen des Kindes und denen der Eltern, soll das Gericht dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellen; bei einem Ausschluss des Umgangs oder einem Entzug der Personensorge muss es das tun (§ 158 FamFG). Der Verfahrensbeistand vertritt allein die Interessen des Kindes. Bezahlt wird er aus der Staatskasse, nicht vom Kind.
Für Eltern: Mehr zu Sorgerecht, Umgang und Unterhalt auf unserer Seite Familienrecht.
Wenn es Ärger mit der Polizei gibt
- Unter 14 Jahren ist man nicht strafmündig (§ 19 StGB). Ein Strafverfahren gibt es nicht; Polizei und Jugendamt können aber die Eltern informieren, und Schadensersatz kann trotzdem verlangt werden.
- Ab 14 bis 17 Jahren gilt das Jugendgerichtsgesetz. Im Vordergrund steht Erziehung, etwa Weisungen, Arbeitsstunden oder ein Täter-Opfer-Ausgleich. In schwereren Fällen bekommt ein Jugendlicher einen Pflichtverteidiger (§ 68 JGG).
- Bei der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nichts zur Sache sagen. Sprechen Sie zuerst mit Ihren Eltern oder einem Anwalt.
- Cannabis: Seit dem 1. April 2024 gilt das Konsumcannabisgesetz. Für unter 18-Jährige bleiben Besitz, Erwerb und Anbau verboten (§ 2 KCanG). Bei kleinen Mengen gibt es meist kein Strafverfahren; die Polizei muss aber die Eltern informieren und bei Anzeichen einer Gefährdung das Jugendamt, das auf ein Frühinterventionsprogramm hinwirkt (§ 7 KCanG).
Mehr auf unserer Seite Strafrecht.
Jobben als Schülerin oder Schüler: Was ist erlaubt?
Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt Kinder und Jugendliche bei der Arbeit (§ 5 JArbSchG):
- Kinder unter 15 Jahren und Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, dürfen grundsätzlich nicht arbeiten.
- Ab 13 Jahren ist mit Einwilligung der Eltern leichte Arbeit erlaubt, etwa Zeitungen austragen, Nachhilfe oder Babysitten: höchstens zwei Stunden am Tag, nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor oder während des Unterrichts.
- Jugendliche ab 15, die noch vollzeitschulpflichtig sind, dürfen in den Schulferien höchstens vier Wochen im Kalenderjahr arbeiten.
Die Schule wegen eines Jobs abzubrechen geht nicht, solange die Schulpflicht besteht; wie lange sie dauert, regelt jedes Bundesland selbst. Fragen zum Ausbildungsvertrag oder zur Kündigung beantwortet die Seite Arbeitsrecht.
Anwalt für Kinder und Jugendliche: Wer zahlt?
- Beratungshilfe: Auch für Minderjährige kann Beratungshilfe beantragt werden; das tun in der Regel die Eltern als gesetzliche Vertreter beim Amtsgericht. Der Eigenanteil beträgt höchstens 15 Euro. Mehr: Der Beratungshilfeschein.
- Familiengericht: Der Verfahrensbeistand wird vom Gericht bestellt und aus der Staatskasse bezahlt.
- Strafverfahren: In schwereren Fällen bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger (§ 68 JGG).
- Rechtsschutzversicherung der Eltern: Familienverträge schließen Kinder oft ein – Umfang laut Vertrag.
So bereiten Sie sich auf die Beratung vor
- Schreiben Sie in Stichworten auf, was passiert ist und wann.
- Notieren Sie Ihre Fragen – auch die, die Ihnen peinlich sind.
- Nehmen Sie Briefe, Bescheide oder Nachrichten mit, um die es geht.
- Sie dürfen eine Vertrauensperson mitbringen.
Weitere Anlaufstellen für alle Altersgruppen: Wo finde ich eine kostenlose Rechtsberatung?
Häufige Fragen
Wo bekommen Kinder kostenlos Rat, ohne dass die Eltern es erfahren?
Bei der Nummer gegen Kummer (116 111), anonym und kostenlos. Auch das Jugendamt darf Kinder und Jugendliche ohne Wissen der Eltern beraten, wenn die Beratung sonst nicht helfen würde (§ 8 Abs. 3 SGB VIII).
Was ist ein „Anwalt des Kindes“?
So nennt man den Verfahrensbeistand. Das Familiengericht bestellt ihn, wenn es nötig ist, um die Interessen des Kindes zu vertreten (§ 158 FamFG). Das Kind muss ihn nicht bezahlen.
Ab wann darf ich als Schüler jobben?
Ab 13 Jahren mit Einwilligung der Eltern leichte Arbeit bis zu zwei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr und nicht vor oder während der Schule (§ 5 JArbSchG).
Ab wann ist man strafmündig?
Ab 14 Jahren (§ 19 StGB). Bis 17 gilt das Jugendstrafrecht, bei Heranwachsenden von 18 bis 20 kann es noch angewendet werden.
Was passiert, wenn ich unter 18 mit Cannabis erwischt werde?
Besitz bleibt für Minderjährige verboten. Bei kleinen Mengen gibt es in der Regel kein Strafverfahren, aber die Polizei informiert die Eltern und gegebenenfalls das Jugendamt (§ 7 KCanG).
Stand: Oktober 2026. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.