Rechtsdienstleistungsgesetz (ab 2008)

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) trat parallel zum Außerkrafttreten des Rechtsberatungsgesetzes am 1. Juli 2008 in Kraft und löste das Letztgenannte somit ab.

Das RDG dient der Regelung der außergerichtlichen Rechtsdienstleistung. Während das Rechtsberatungsgesetz vorsah, dass neben Rechts- und Patentanwälten, Steuerberatern und Notaren nur solche Personen Rechtsbeistand gewerblich anbieten durften, die eine behördliche Erlaubnis dazu hatten, soll das Rechtsdienstleistungsgesetz diesbezüglich mehr Klarheit und mehr Möglichkeiten schaffen. Ziel ist es dabei nach wie vor, sowohl die Rechtssuchen als auch den Rechtsverkehr vor unqualifizierten Dienstleistern zu schützen. Es ist also immer noch nicht möglich, sich beliebig als Rechtsbeistand zu bezeichnen und als solcher gewerblich tätig zu werden. Auch mit Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes wurden jedoch keine Änderungen an anderen Gesetzen über die Erlaubnis, Rechtsdienstleistungen gewerblich zu erbringen, vorgenommen. So konnten auch trotz dieses neuen Gesetzes nicht alle Fragen und Belange in Bezug auf die Befugnis zur Rechtsberatung geklärt werden.

Die neuen Regelungen

875413_balanceDennoch gehen mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz natürlich einige neue Regelungen einher. So soll das Gesetz regeln, wer selbstständige, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen darf – und in welcher Form das geschehen darf. Als Rechtsdienstleistung wird dabei jede Tätigkeit definiert, bei der es um fremde Angelegenheiten geht, deren Regelung eine rechtliche Prüfung erfordert, bzw. bei deren Regelung eine solche erforderlich wird. Ausgenommen von diesen Dienstleistungen sind dabei die Erstellung wissenschaftlicher Gutachten, Tätigkeiten von Schiedsrichtern, Schlichtungsstellen und Mediatoren sowie allgemeine Erörterungen von Rechtsfragen, die in den Medien erfolgen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz unterscheidet jetzt nach Dienstleistungen, die von registrierten (Rechtsanwälte, etc.) oder von nicht registrierten Personen (Mitarbeiter der Insolvenzverwaltung, der Verbraucherzentralen oder sozialer Dienste) erbracht werden.

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