Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) regelt, wer in Deutschland außerhalb von Gerichtsverfahren rechtlich beraten darf. Es gilt seit dem 1. Juli 2008 und hat das alte Rechtsberatungsgesetz abgelöst. Ziel ist der Schutz vor unqualifizierter Beratung (§ 1 RDG).
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG).
- Grundsatz: Selbständige außergerichtliche Rechtsdienstleistungen sind nur erlaubt, wenn ein Gesetz sie zulässt (§ 3 RDG). Rechtsanwälte dürfen das nach ihrem Berufsrecht.
- Erlaubt ohne Anwaltszulassung sind unter anderem Nebenleistungen zum Beruf (§ 5), unentgeltliche Hilfe (§ 6), Beratung von Vereinsmitgliedern (§ 7) und Beratung durch öffentliche Stellen wie Verbraucherzentralen (§ 8).
- Registrierung brauchen Inkassodienstleister, Rentenberater und Berater im ausländischen Recht (§ 10).
- Aufsicht: seit 1. Januar 2025 das Bundesamt für Justiz. Unbefugte geschäftsmäßige Rechtsdienstleistung kann bis zu 50.000 Euro Bußgeld kosten (§ 20).
Was ist Rechtsberatung? Die Definition im RDG
Das Gesetz spricht von „Rechtsdienstleistung“. Gemeint ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Drei Merkmale sind also wichtig:
- konkret: Es geht um einen bestimmten Fall, nicht um allgemeine Information.
- fremd: Es ist die Angelegenheit eines anderen, nicht die eigene.
- rechtliche Prüfung: Die Antwort setzt eine Anwendung des Rechts auf diesen Fall voraus.
Ausdrücklich keine Rechtsdienstleistung sind nach § 2 Abs. 3 RDG unter anderem wissenschaftliche Gutachten, die Tätigkeit von Schiedsrichtern, Mediation ohne rechtliche Regelungsvorschläge und die allgemeine Erörterung von Rechtsfragen in Medien. Auch diese Website gibt nur allgemeine Informationen und prüft keinen Einzelfall.
Eine besondere Form ist das Inkasso: Die Einziehung fremder oder zur Einziehung abgetretener Forderungen als eigenständiges Geschäft gilt ebenfalls als Rechtsdienstleistung (§ 2 Abs. 2 RDG).
Wer darf Rechtsberatung machen?
| Wer | Angaben |
| Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte | Was ist erlaubt?: umfassende Beratung und Vertretung, auch vor Gericht Grundlage: Bundesrechtsanwaltsordnung, § 3 RDG |
| Andere Berufe als Nebenleistung | Was ist erlaubt?: rechtliche Hinweise, die zum eigenen Beruf gehören, z. B. Testamentsvollstreckung, Haus- und Wohnungsverwaltung, Fördermittelberatung Grundlage: § 5 RDG |
| Familie, Freunde, Nachbarn | Was ist erlaubt?: unentgeltliche Hilfe im engen persönlichen Umfeld Grundlage: § 6 RDG |
| Unentgeltliche Beratung außerhalb des Umfelds, z. B. studentische Law Clinics | Was ist erlaubt?: nur durch eine befugte Person, eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter deren Anleitung Grundlage: § 6 Abs. 2 RDG |
| Vereine und Verbände (z. B. Gewerkschaften, Mietervereine, Sozialverbände) | Was ist erlaubt?: Beratung ihrer Mitglieder im satzungsmäßigen Aufgabenbereich Grundlage: § 7 RDG |
| Öffentliche und anerkannte Stellen (Behörden, Verbraucherzentralen, anerkannte Schuldnerberatungsstellen, Wohlfahrtsverbände, Träger der Jugendhilfe) | Was ist erlaubt?: Beratung in ihrem Aufgabenbereich Grundlage: § 8 RDG |
| Registrierte Personen | Was ist erlaubt?: Inkasso, Rentenberatung, ausländisches Recht Grundlage: § 10 RDG |
Berufe mit eigenem Gesetz
Das RDG lässt Befugnisse aus anderen Gesetzen unberührt (§ 1 Abs. 3 RDG). Deshalb dürfen auch diese Berufe im Rahmen ihres Berufsrechts rechtlich beraten:
- Notarinnen und Notare, etwa bei Kaufverträgen über Immobilien, Testamenten, Erbverträgen und Gesellschaftsgründungen (Bundesnotarordnung),
- Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer in Steuersachen (Steuerberatungsgesetz),
- Patentanwältinnen und Patentanwälte bei Patenten, Marken und Designs (Patentanwaltsordnung).
Juristen ohne Anwaltszulassung
Wer Jura studiert hat, aber nicht als Anwalt zugelassen ist, darf nicht gegen Bezahlung Rechtsrat für fremde Fälle geben. Unentgeltlich darf eine Person mit Befähigung zum Richteramt (also nach dem zweiten Staatsexamen) auch außerhalb des Bekanntenkreises beraten oder andere anleiten (§ 6 Abs. 2 RDG). Wirtschaftsjuristen mit Bachelor- oder Masterabschluss haben diese Befähigung nicht; sie dürfen rechtliche Nebenleistungen in ihrem Beruf erbringen (§ 5 RDG) oder unentgeltlich unter juristischer Anleitung beraten. Angestellte Juristen in einer Rechtsabteilung bearbeiten die Angelegenheiten ihres Arbeitgebers; auch die Erledigung innerhalb verbundener Unternehmen ist keine Rechtsdienstleistung (§ 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG).
Vertretung vor Gericht
Das RDG gilt nur außergerichtlich (§ 1 Abs. 1 RDG). Wer Sie vor Gericht vertreten darf, regeln die Prozessordnungen. Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht besteht Anwaltszwang (§ 78 ZPO), ebenso in vielen Familiensachen, etwa bei der Scheidung (§ 114 FamFG). Beim Amtsgericht dürfen Sie sich selbst vertreten; als Bevollmächtigte sind neben Anwälten nur bestimmte Personen erlaubt, zum Beispiel volljährige Familienangehörige und Volljuristen, wenn sie unentgeltlich handeln (§ 79 Abs. 2 ZPO).
Steuerberaterinnen und Steuerberater dürfen nach ihrem eigenen Berufsgesetz beraten; mehr dazu auf unserer Seite Steuerberater. Wo Sie kostenlose oder günstige Beratung finden, zeigt Wo finde ich eine kostenlose Rechtsberatung?
Unzulässige Rechtsberatung: Wann ist sie verboten?
Unzulässig ist eine selbständige außergerichtliche Rechtsdienstleistung, die weder das RDG noch ein anderes Gesetz erlaubt (§ 3 RDG). Typische Fälle sind gewerbliche „Rechtsberater“ ohne Anwaltszulassung, Inkassofirmen ohne Registrierung oder Rechtsrat gegen Bezahlung durch Personen ohne Befugnis – frei ist im Bekanntenkreis nur die unentgeltliche Hilfe (§ 6 RDG). Auch erlaubte Rechtsdienstleistungen dürfen nicht erbracht werden, wenn sie die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht gefährden (§ 4 RDG).
Die Folgen:
- Untersagung: Wer nach §§ 6, 7 oder 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 RDG beraten darf (etwa unentgeltlich, als Verein oder als Verbraucherzentrale), dem kann das Bundesamt für Justiz die Tätigkeit bei dauerhaft unqualifizierter Beratung für bis zu fünf Jahre untersagen; die Untersagung wird im Register veröffentlicht (§ 9 RDG).
- Bußgeld: Wer geschäftsmäßig ohne Befugnis Rechtsdienstleistungen erbringt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße beträgt bis zu 50.000 Euro, zuständig ist das Bundesamt für Justiz (§ 20 RDG).
Für Sie als Ratsuchende heißt das: Fragen Sie nach, wer berät und auf welcher Grundlage. Bei Anwälten hilft das bundesweite Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer, bei Inkasso und Rentenberatung das Rechtsdienstleistungsregister.
Rechtsdienstleistungsgesetz und Inkasso
- Registrierung: Inkassodienstleister müssen beim Bundesamt für Justiz registriert sein (§ 10 RDG). Dafür sind unter anderem Sachkunde und eine Berufshaftpflichtversicherung mit mindestens 250.000 Euro je Fall nötig (§ 12 RDG). Bezeichnungen mit „Inkasso“ dürfen nur registrierte Personen führen (§ 11 Abs. 4 RDG).
- Pflichtangaben: Fordert ein Inkassounternehmen erstmals Geld von einer Privatperson, muss es in Textform unter anderem den Auftraggeber, den Forderungsgrund, die Zinsberechnung, die Inkassokosten und die zuständige Aufsichtsbehörde angeben (§ 13a RDG).
- Inkassokosten: Der Gläubiger kann Inkassokosten nur bis zur Höhe der entsprechenden Anwaltsvergütung als Schaden ersetzt verlangen (§ 13e RDG).
- Prüfen: Ob ein Unternehmen registriert ist, sehen Sie kostenlos unter www.rechtsdienstleistungsregister.de (§ 16 RDG). Beschwerden über Inkassounternehmen richten Sie an das Bundesamt für Justiz.
Hilfe bei Schulden bieten anerkannte Schuldnerberatungsstellen und Verbraucherzentralen, zum Teil kostenlos. Mehr auf unserer Seite zum Finanzrecht.
Die wichtigsten Paragrafen im Überblick
- § 2 RDG: Begriff der Rechtsdienstleistung, Inkasso, Ausnahmen
- § 3 RDG: Erlaubnisvorbehalt
- § 4 RDG: Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht
- § 5 RDG: Nebenleistungen
- § 6 RDG: unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
- § 7 und § 8 RDG: Vereinigungen und öffentliche Stellen
- § 10 bis § 13 RDG: registrierte Personen, Sachkunde, Registrierung, Aufsicht
- § 20 RDG: Bußgeldvorschriften
Das Gesetz wurde zuletzt 2023 geändert. Seit 2026 berät der Bundestag eine weitere Reform der Aufsicht über rechtsberatende Berufe; ob und wann sie in Kraft tritt, stand bei Redaktionsschluss nicht fest.
Häufige Fragen
Wer darf Rechtsberatung machen?
Uneingeschränkt Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Andere nur in den Fällen des RDG: als Nebenleistung zum Beruf, unentgeltlich (außerhalb des Familien- und Freundeskreises mit juristischer Anleitung), als Verein für die eigenen Mitglieder, als öffentliche Stelle wie die Verbraucherzentrale oder nach Registrierung in Inkasso, Rentenberatung und ausländischem Recht.
Wer darf eine Rechtsberatung anbieten?
Geschäftsmäßig und gegen Bezahlung vor allem Rechtsanwälte, außerdem Notare, Steuerberater und Patentanwälte in ihrem Bereich sowie beim Bundesamt für Justiz registrierte Inkassodienstleister und Rentenberater. Vereine dürfen ihre Mitglieder beraten, Verbraucherzentralen und Wohlfahrtsverbände ihre Ratsuchenden (§§ 7, 8 RDG). Wer ohne diese Befugnis gegen Geld berät, riskiert ein Bußgeld.
Darf ein Jurist ohne Anwaltszulassung beraten?
Gegen Bezahlung in fremden Fällen nein. Unentgeltlich ja, wenn er die Befähigung zum Richteramt hat (§ 6 Abs. 2 RDG).
Wer darf mich vor dem Amtsgericht vertreten?
Neben einer Anwältin oder einem Anwalt zum Beispiel volljährige Familienangehörige oder Volljuristen, wenn sie dafür kein Geld nehmen (§ 79 Abs. 2 ZPO). Vor dem Landgericht brauchen Sie einen Anwalt (§ 78 ZPO).
Ist unentgeltliche Rechtsberatung erlaubt?
Ja. Im Familien-, Freundes- und Nachbarkreis ohne weitere Voraussetzungen. Außerhalb davon nur, wenn eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder eine sonst befugte Person berät oder anleitet (§ 6 RDG).
Was droht bei unerlaubter Rechtsberatung?
Ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro bei geschäftsmäßiger Tätigkeit ohne Befugnis (§ 20 RDG). Unentgeltlichen Beratern, Vereinen und Verbänden, die dauerhaft unqualifiziert beraten, kann das Bundesamt für Justiz die Tätigkeit außerdem untersagen (§ 9 RDG).
Gilt das Rechtsberatungsgesetz noch?
Nein. Es wurde zum 1. Juli 2008 durch das RDG ersetzt. Die Geschichte erklären wir auf der Seite Rechtsberatungsgesetz.
Wer beaufsichtigt Inkassounternehmen?
Seit 1. Januar 2025 das Bundesamt für Justiz in Bonn; es führt auch das Rechtsdienstleistungsregister.
Stand: Oktober 2026. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.