Eine Kündigung, ein Aufhebungsvertrag oder Lohn, der nicht kommt: Im Arbeitsrecht geht es um Ihre Existenz, und oft läuft eine kurze Frist. Die gute Nachricht: Gerade im Arbeitsrecht gibt es mehrere günstige Wege zu Rat und Vertretung, und vor dem Arbeitsgericht dürfen Sie in der ersten Instanz sogar ohne Anwalt klagen.
Das Wichtigste in Kürze
- Drei Wochen: Gegen eine Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben. Danach gilt die Kündigung in der Regel als wirksam (§ 4 KSchG).
- Gewerkschaft: Mitglieder werden beraten und vor Gericht vertreten, ohne zusätzliche Kosten.
- Rechtsantragstelle: Am Arbeitsgericht können Sie Ihre Klage ohne Anwalt aufnehmen lassen. Beraten wird dort aber nicht.
- Beratungshilfe: Bei geringem Einkommen berät Sie eine Anwältin oder ein Anwalt Ihrer Wahl für höchstens 15 Euro. Für die Klage selbst gibt es Prozesskostenhilfe.
- Eigene Anwaltskosten: In der ersten Instanz zahlt jede Seite ihren Anwalt selbst, auch wenn sie gewinnt (§ 12a ArbGG).
Gekündigt? Diese Fristen zählen
- Klagefrist: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 Kündigungsschutzgesetz).
- Arbeitsuchend melden: Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Erfahren Sie es kurzfristiger, innerhalb von drei Tagen. Das gilt auch, wenn Sie gegen die Kündigung klagen (§ 38 SGB III).
- Form: Eine Kündigung muss schriftlich mit Unterschrift erfolgen; per E-Mail oder WhatsApp ist sie unwirksam (§ 623 BGB).
Das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 1 KSchG) und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 KSchG). Dann braucht der Arbeitgeber einen Grund in Ihrem Verhalten, Ihrer Person oder im Betrieb. Besonders geschützt sind unter anderem Schwangere (§ 17 Mutterschutzgesetz) und schwerbehinderte Menschen. Eine fristlose Kündigung braucht einen wichtigen Grund und muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem der Arbeitgeber davon erfahren hat (§ 626 BGB).
Gewerkschaft: Beratung und Vertretung für Mitglieder
Gewerkschaften dürfen ihre Mitglieder rechtlich beraten (§ 7 RDG) und sie vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht vertreten (§ 11 Abs. 2 und 4 ArbGG). Für Mitglieder der DGB-Gewerkschaften übernimmt das die DGB Rechtsschutz GmbH, im Arbeits- und Sozialrecht und für Mitglieder ohne zusätzliche Kosten (dgbrechtsschutz.de).
Wichtig: Viele Gewerkschaften gewähren Rechtsschutz erst nach einer bestimmten Dauer der Mitgliedschaft. Wer erst nach der Kündigung eintritt, bekommt für diesen Fall oft keine Vertretung. Fragen Sie vor dem Eintritt nach.
Selbst klagen: die Rechtsantragstelle am Arbeitsgericht
Vor dem Arbeitsgericht erster Instanz brauchen Sie keinen Anwalt: Sie dürfen den Prozess selbst führen (§ 11 Abs. 1 ArbGG). Jedes Arbeitsgericht hat eine Rechtsantragstelle. Dort nehmen Mitarbeiter des Gerichts Ihre Klage auf, zum Beispiel die Kündigungsschutzklage oder eine Klage auf ausstehenden Lohn. Bringen Sie Arbeitsvertrag, Kündigung und Lohnabrechnungen mit.
Die Rechtsantragstelle hilft beim Formulieren, berät aber nicht, ob sich die Klage lohnt oder welche Abfindung realistisch ist. Die Adresse finden Sie auf der Seite des Arbeitsgerichts oder im Justizportal Ihres Bundeslandes.
Einen Gerichtskostenvorschuss müssen Sie vor dem Arbeitsgericht nicht zahlen (§ 11 GKG). Viele Verfahren enden schon im Gütetermin mit einem Vergleich.
Wer zahlt den Anwalt beim Arbeitsgericht?
In der ersten Instanz hat die Partei, die gewinnt, keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Das ist eine Besonderheit des Arbeitsrechts. Das heißt: Sie zahlen Ihren Anwalt selbst, auch wenn Sie gewinnen; dafür zahlen Sie die Anwaltskosten des Arbeitgebers nicht, wenn Sie verlieren. Der Anwalt muss Sie darauf vor Übernahme des Auftrags hinweisen.
Wer wenig verdient, kann für die Klage Prozesskostenhilfe beantragen (§ 11a ArbGG mit §§ 114 ff. ZPO). Dann übernimmt der Staat die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten ganz oder in Raten. Mehr: Prozesskostenhilfe. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz zahlt meist ebenfalls, wenn die Wartezeit abgelaufen ist.
Beratungshilfe: Beratung vor der Klage
Für die Beratung und für Schreiben an den Arbeitgeber, also alles außerhalb des Gerichts, gibt es den Beratungsschein vom Amtsgericht. Sie zahlen höchstens 15 Euro (§§ 1 und 2 Beratungshilfegesetz). Sind Sie Gewerkschaftsmitglied, kann das Amtsgericht Sie auf diese Hilfe verweisen. Für das Verfahren vor Gericht, einschließlich Gütetermin, gilt der Beratungsschein nicht. Ablauf: Der Beratungshilfeschein.
Arbeitskammern im Saarland und in Bremen
- Saarland: Die Arbeitskammer des Saarlandes bietet ihren Mitgliedern eine Arbeits- und Sozialrechtsberatung an, telefonisch, online und persönlich im Haus der Beratung, Trierer Straße 22, 66111 Saarbrücken, Telefon 0681 4005-140 (arbeitskammer.de, Stand 10/2026). Mitglied sind nach Angaben der Kammer alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Saarland einschließlich Auszubildender und Minijobber, außerdem Arbeitsuchende, die zuletzt im Saarland gearbeitet haben, und Grenzgänger mit Arbeitsplatz im Saarland (arbeitskammer.de); die Beratung ist für Mitglieder kostenlos. Mehr: Saarland.
- Bremen: Statt Beratungshilfe gibt es die öffentliche Rechtsberatung der Arbeitnehmerkammer für 10 Euro, auch im Arbeitsrecht (arbeitnehmerkammer.de). Mehr: Bremen.
- Hamburg: Die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) berät Menschen mit geringem Einkommen für 5 bis 15 Euro; Gewerkschaftsmitglieder in Arbeitssachen in der Regel nicht. Mehr: Hamburg.
Aufhebungsvertrag: erst prüfen, dann unterschreiben
Bietet der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag an, unterschreiben Sie nicht sofort. Wer sein Arbeitsverhältnis selbst löst, riskiert beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen (§ 159 SGB III). Lassen Sie vorher prüfen, ob die Abfindung angemessen ist und ob die Formulierung eine Sperrzeit vermeidet. Gegen einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag gibt es keine Drei-Wochen-Klage wie gegen eine Kündigung.
Mindestlohn 2026
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Stunde und steigt am 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung). Bekommen Sie weniger, können Sie die Differenz einfordern.
Häufige Fragen
Gibt es eine kostenlose Rechtsberatung im Arbeitsrecht?
Für Gewerkschaftsmitglieder ja, über den Beitrag. Im Saarland berät die Arbeitskammer ihre Mitglieder. Sonst zahlen Sie mit Beratungsschein höchstens 15 Euro. Die Rechtsantragstelle am Arbeitsgericht nimmt Klagen kostenlos auf, berät aber nicht.
Ich habe eine Kündigung bekommen. Was muss ich zuerst tun?
Datum des Zugangs notieren, innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden (wenn das Ende in weniger als drei Monaten liegt) und innerhalb von drei Wochen entscheiden, ob Sie klagen. Nichts unterschreiben, bevor Sie sich beraten haben.
Kann ich ohne Anwalt vor das Arbeitsgericht?
Ja, in der ersten Instanz. Die Rechtsantragstelle hilft beim Aufnehmen der Klage. Ab dem Landesarbeitsgericht brauchen Sie einen Anwalt oder eine Vertretung durch die Gewerkschaft.
Bekomme ich meine Anwaltskosten erstattet, wenn ich gewinne?
In der ersten Instanz nein (§ 12a ArbGG). Prozesskostenhilfe, Rechtsschutzversicherung oder Gewerkschaft können die Kosten übernehmen.
Hilft mir die Gewerkschaft, wenn ich nach der Kündigung eintrete?
Oft nicht für diesen Fall, weil Rechtsschutz meist erst nach einer Wartezeit gilt. Die Regeln stehen in der Satzung der Gewerkschaft.
Stand: Oktober 2026. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
