Rechtsberatungsgesetz bis 2008

Das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) galt von 1935 bis 2008 in Deutschland. Bis 1964 lief es unter dem Namen „Gesetz zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung“.

Das Gesetz galt der Regelung der so genannten „gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten“ und bezog sich somit auf die Arbeit von Rechts- und Patentanwälten, Steuerberatern und Notaren. Neben diesen Berufsgruppen durften nur solche Personen und Unternehmen die Regelung von Rechtsangelegenheiten als Dienstleistungen anbieten, wenn sie eine behördliche Erlaubnis dazu hatten. Das Führen von Inkassounternehmen oder eine Berufs-/Unternehmensbezeichnung, die den Beinamen „Rechtsbeistand“ trug, war demnach grundsätzlich nur Anwälten, Steuerberatern und Notaren gestattet – außerhalb dieser Berufsgruppen musste für eine entsprechende Ausübung dieser Tätigkeiten eine behördliche Erlaubnis erteilt werden. Im Sommer 2008 wurde das Rechtsberatungsgesetz vom Rechtsdienstleistungsgesetz abgelöst.

Kritik am Rechtsberatungsgesetz

875413_balanceVor seinem Außerkrafttreten im Jahr 2008 geriet das Gesetz in immer stärkere Diskussionen, etwa ob und in welchem Umfang die Befugten ihre Dienstleistungen ausführen durften oder nicht – und unter welchen Voraussetzungen. 2004 entschied das Bundesverfassungsgericht zunächst, dass das Rechtsberatungsgesetz so auszulegen sein, dass damit ein Schutzzweck erfüllt werde – der Bürger sollte dadurch vor einer falschen Beratung geschützt werden. Zur Abschaffung des Gesetzes führte schließlich jedoch ein Vergleich mit anderen Ländern der EU – dort ist es nämlich möglich, ohne eine behördliche Erlaubnis Rechtsbeistand/Rechtsrat zu erteilen. Zum 1. Juli 2008 wurde das Rechtsberatungsgesetz schließlich außer Kraft gesetzt.

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