Trennung, Scheidung, Unterhalt oder Streit ums Sorgerecht: Im Familienrecht gibt es mehr kostenlose Hilfe als in den meisten anderen Rechtsgebieten. Die wichtigste Anlaufstelle ist das Jugendamt. Für die Scheidung selbst brauchen Sie aber eine Anwältin oder einen Anwalt, und dafür gibt es bei geringem Einkommen staatliche Hilfe.
Das Wichtigste in Kürze
- Jugendamt: Eltern haben einen gesetzlichen Anspruch auf kostenlose Beratung bei Trennung und Scheidung, zum Sorgerecht, zum Umgang und zum Kindesunterhalt (§§ 17, 18 SGB VIII).
- Beistandschaft: Auf Antrag hilft das Jugendamt, den Kindesunterhalt durchzusetzen oder die Vaterschaft feststellen zu lassen (§ 1712 BGB).
- Unterhaltsvorschuss: Zahlt der andere Elternteil nicht, zahlt das Jugendamt 2026 bis zu 227, 299 oder 394 Euro im Monat, je nach Alter des Kindes.
- Beratungshilfe: Bei geringem Einkommen berät Sie eine Anwältin oder ein Anwalt Ihrer Wahl für höchstens 15 Euro, auch mit Schreiben an die Gegenseite.
- Verfahrenskostenhilfe: Für Scheidung und Gerichtsverfahren übernimmt der Staat bei geringem Einkommen die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder in Raten (§ 76 FamFG).
Kostenlose Beratung beim Jugendamt
Viele wissen nicht, dass das Jugendamt nicht nur bei Problemen mit Kindern hilft, sondern Eltern auch rechtlich berät. Das ist im Kinder- und Jugendhilferecht als Anspruch geregelt:
- Trennung und Scheidung: Mütter und Väter haben Anspruch auf Beratung, wenn sie sich trennen. Das Jugendamt unterstützt Sie dabei, gemeinsam zu regeln, wie Sie die Sorge für die Kinder künftig aufteilen (§ 17 SGB VIII).
- Alleinerziehende: Wer allein für ein Kind sorgt, wird beraten und unterstützt, auch beim Geltendmachen von Unterhalt für das Kind (§ 18 Abs. 1 SGB VIII). Das gilt für Mütter und Väter gleichermaßen.
- Nicht verheiratete Eltern: Beratung zur Sorgeerklärung und zur Frage, wie das gemeinsame Sorgerecht gerichtlich übertragen werden kann (§ 18 Abs. 2 SGB VIII).
- Umgang: Eltern, Kinder und andere Umgangsberechtigte werden beraten; das Jugendamt soll bei Streit über Besuchskontakte vermitteln (§ 18 Abs. 3 SGB VIII).
- Junge Volljährige: Bis zum 21. Geburtstag gibt es Hilfe beim Durchsetzen von Unterhalt (§ 18 Abs. 4 SGB VIII).
Beim Jugendamt können Sie außerdem wichtige Erklärungen beurkunden lassen, zum Beispiel die Anerkennung der Vaterschaft, eine Sorgeerklärung oder eine Verpflichtung zum Kindesunterhalt (§ 59 SGB VIII). Eine solche Urkunde über den Unterhalt kann einen Gerichtsprozess ersparen. Fragen Sie beim Termin, ob dafür Kosten anfallen.
Ergänzend gibt es Erziehungs- und Familienberatungsstellen, oft von Kirchen, Wohlfahrtsverbänden oder Kommunen. Sie helfen bei Konflikten, ersetzen aber keine Rechtsberatung.
Beistandschaft und Unterhaltsvorschuss
Zahlt der andere Elternteil keinen oder zu wenig Kindesunterhalt, gibt es zwei Wege über das Jugendamt:
- Beistandschaft: Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann schriftlich beantragen, dass das Jugendamt Beistand des Kindes wird. Das Jugendamt kümmert sich dann um die Feststellung der Vaterschaft und um den Unterhalt, auch vor Gericht (§ 1712 BGB). Sie können den Antrag auf eine der beiden Aufgaben beschränken. Das Sorgerecht bleibt bei Ihnen.
- Unterhaltsvorschuss: Bekommt ein Kind von einem Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt, zahlt die Unterhaltsvorschussstelle bis zum 18. Geburtstag einen Vorschuss. 2026 sind es höchstens 227 Euro (bis 5 Jahre), 299 Euro (6 bis 11 Jahre) und 394 Euro (12 bis 17 Jahre) im Monat. Für Kinder ab 12 Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen. Der Antrag ist kostenlos; das Amt holt sich das Geld später beim zahlungspflichtigen Elternteil zurück.
Wie viel Unterhalt ein Kind bekommt, richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Der Mindestunterhalt beträgt seit 1. Januar 2026 monatlich 486 Euro (bis 5 Jahre), 558 Euro (6 bis 11 Jahre) und 653 Euro (12 bis 17 Jahre); davon wird in der Regel das halbe Kindergeld abgezogen (Düsseldorfer Tabelle 2026, Justiz NRW).
Beratungshilfe: Anwalt für 15 Euro
Wer wenig verdient, kann beim Amtsgericht am Wohnort einen Beratungsschein beantragen. Im Familienrecht deckt er die Beratung und, falls nötig, die außergerichtliche Vertretung ab, zum Beispiel ein Schreiben zum Unterhalt an den Ex-Partner (§§ 1 und 2 Beratungshilfegesetz). Sie zahlen der Anwältin oder dem Anwalt höchstens 15 Euro; sie können darauf auch verzichten.
Maßgeblich sind Einkommen und Vermögen, nicht ob Sie Grundsicherungsgeld beziehen. Das Amtsgericht kann Sie aber auf eine andere zumutbare Hilfe verweisen, etwa auf die kostenlose Beratung beim Jugendamt. Den Antrag können Sie auch nachträglich stellen, spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratung (§ 6 Abs. 2 BerHG). Ablauf und Unterlagen: Der Beratungshilfeschein.
In Hamburg tritt die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an die Stelle der Beratungshilfe, in Bremen die öffentliche Rechtsberatung der Arbeitnehmerkammer. Mehr dazu auf den Seiten Hamburg und Bremen.
Scheidung: was sie kostet und wann Verfahrenskostenhilfe hilft
- Trennungsjahr: Geschieden wird, wenn die Ehe gescheitert ist. Das wird vermutet, wenn Sie ein Jahr getrennt leben und beide zustimmen, oder nach drei Jahren Trennung auch ohne Zustimmung (§ 1566 BGB).
- Anwaltspflicht: Den Scheidungsantrag muss eine Anwältin oder ein Anwalt stellen (§ 114 Abs. 1 FamFG). Wer der Scheidung nur zustimmt, braucht keinen eigenen Anwalt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht deshalb oft ein Anwalt für einen Ehegatten. Er vertritt aber nur diese Seite.
- Kosten: Die Gebühren richten sich nach dem Verfahrenswert. Für die Scheidung ist das das Nettoeinkommen beider Ehegatten aus drei Monaten, mindestens 3.000 Euro (§ 43 FamGKG). Dazu kommen Werte für den Versorgungsausgleich und weitere Streitpunkte.
- Verfahrenskostenhilfe (VKH): In Familiensachen heißt die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe (§ 76 FamFG). Sie wird bewilligt, wenn Sie die Kosten nach Ihrem Einkommen nicht oder nur in Raten zahlen können und der Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Raten laufen höchstens 48 Monate. Mehr: Prozesskostenhilfe.
„Online-Scheidung“ bedeutet nur, dass Sie mit der Kanzlei per Internet und Telefon in Kontakt sind. Den Antrag stellt trotzdem eine Anwältin oder ein Anwalt beim Familiengericht, und es gibt einen Termin vor Gericht.
Je mehr Sie vorher selbst klären, etwa Unterhalt, Wohnung und Umgang mit den Kindern, desto weniger kostet das Verfahren. Dabei helfen das Jugendamt und eine Mediation. Seit dem 1. Oktober 2017 gelten die Regeln für Ehe und Scheidung auch für gleichgeschlechtliche Paare (§ 1353 BGB).
Kind ins Ausland gebracht
Bringt ein Elternteil ein Kind ohne Zustimmung ins Ausland oder hält es dort fest, ist schnelles Handeln wichtig. Zuständige Stelle in Deutschland ist das Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen. Anfragen und Anträge dort sind nach Angaben des Auswärtigen Amts gebührenfrei (auswaertiges-amt.de).
Erbrecht gehört nicht zum Familienrecht
Testament, Erbschein und Streit unter Erben sind ein eigenes Rechtsgebiet, mit eigenem Fachanwaltstitel (Fachanwalt für Erbrecht). Auch dafür gibt es Beratungshilfe. Achten Sie auf eine kurze Frist: Wer ein Erbe ausschlagen will, etwa wegen Schulden, hat dafür in der Regel nur sechs Wochen ab Kenntnis (§ 1944 BGB).
Häufige Fragen
Wo bekommen Väter eine kostenlose Beratung zum Unterhalt?
Beim Jugendamt. Der Anspruch auf Beratung nach § 18 SGB VIII gilt für Mütter und Väter, die allein für ein Kind sorgen. Väter, die Unterhalt zahlen sollen, können sich zur Höhe beim Jugendamt informieren und bei geringem Einkommen mit Beratungsschein von einem Anwalt prüfen lassen, ob die Forderung stimmt.
Gibt es eine kostenlose Online-Rechtsberatung im Familienrecht?
Eine vollständige Beratung online ist fast nie kostenlos. Kostenlos sind die Beratung beim Jugendamt, die Erziehungs- und Familienberatungsstellen und manche Ersteinschätzungen von Kanzleien. Mit Beratungsschein zahlen Sie höchstens 15 Euro, auch wenn die Kanzlei per Video berät.
Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt für Familienrecht?
Ohne Vereinbarung darf ein erstes Beratungsgespräch für Verbraucher höchstens 190 Euro kosten, eine weitergehende Beratung höchstens 250 Euro (§ 34 RVG), zuzüglich Umsatzsteuer. Fragen Sie vorher nach dem Preis.
Kann ich mich ohne Anwalt scheiden lassen?
Nein. Mindestens der Ehegatte, der den Antrag stellt, braucht eine Anwältin oder einen Anwalt. Der andere kann ohne eigenen Anwalt zustimmen. Bei geringem Einkommen übernimmt die Verfahrenskostenhilfe die Kosten ganz oder teilweise.
Hilft das Jugendamt auch, wenn das Kind schon volljährig ist?
Ja, bis zum 21. Geburtstag berät und unterstützt das Jugendamt junge Volljährige beim Durchsetzen von Unterhalt (§ 18 Abs. 4 SGB VIII). Eine Beistandschaft endet dagegen mit der Volljährigkeit.
Stand: Oktober 2026. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
