Über das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) sollten Sie vor allem wissen, dass es die gewerbsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gesetzlich regelt.
Laut dem Bundesverfassungsgesetz 1 BvR 2251/01 besorgt eine Rechtsangelegenheit, wer eine Tätigkeit ausübt, die das Ziel verfolgt und geeignet ist, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten.
Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung darf grundsätzlich nur von Personen betrieben werden, denen die zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt hat (Art. 1 § 8 RBerG).
Ordnungswidrig handelt dagegen, wer fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne die nach diesem Artikel erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Wichtig ist für Personen, die eine Rechtsberatung anbieten, dass diese wissen, dass Sie dafür Sorge tragen stets auf dem aktuellsten Stand, auch der Gesetzeslage und Gerichtsurteile, auf dem eigenen Fachgebiet zu sein. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder die Betriebshaftpflichtversicherung sollten vor Aufnahme der beratenden Tätigkeit überprüft und der Versicherungsumfang ggf. erweitert werden.