Das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) galt von 1935 bis 2008 in Deutschland. Bis 1964 lief es unter dem Namen „Gesetz zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung“.
Das Gesetz galt der Regelung der so genannten „gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten“ und bezog sich somit auf die Arbeit von Rechts- und Patentanwälten, Steuerberatern und Notaren. Neben diesen Berufsgruppen durften nur solche Personen und Unternehmen die Regelung von Rechtsangelegenheiten als Dienstleistungen anbieten, wenn sie eine behördliche Erlaubnis dazu hatten. Das Führen von Inkassounternehmen oder eine Berufs-/Unternehmensbezeichnung, die den Beinamen „Rechtsbeistand“ trug, war demnach grundsätzlich nur Anwälten, Steuerberatern und Notaren gestattet – außerhalb dieser Berufsgruppen musste für eine entsprechende Ausübung dieser Tätigkeiten eine behördliche Erlaubnis erteilt werden. Im Sommer 2008 wurde das Rechtsberatungsgesetz vom Rechtsdienstleistungsgesetz abgelöst.
Kritik am Rechtsberatungsgesetz

