Faktengeprüft mit QuellenStand: Oktober 2026Unabhängiger Ratgeber – keine Kanzlei

Rechtsberatungsgesetz bis 2008

FaktengeprüftMit Gesetzesquellen

Das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) gilt seit dem 1. Juli 2008 nicht mehr. An seine Stelle ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) getreten. Wer heute wissen will, wer rechtlich beraten darf, muss im RDG nachsehen. Diese Seite erklärt, woher das alte Gesetz kam und was sich geändert hat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Rechtsberatungsgesetz geht auf das „Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung“ vom 13. Dezember 1935 zurück.
  • Bei seinem Erlass diente es nach heutiger historischer Einordnung auch dazu, jüdische Juristen aus der Rechtsberatung zu verdrängen.
  • Nach 1945 wurden die nationalsozialistischen Inhalte gestrichen; das Gesetz galt als Rechtsberatungsgesetz weiter.
  • Es verlangte für die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten eine behördliche Erlaubnis.
  • Seit 1. Juli 2008 gilt das RDG. Es ist offener, etwa für unentgeltliche Hilfe und Vereine.
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Entstehung 1935

Das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung beendete die bis dahin geltende Freiheit, fremde Rechtsangelegenheiten gewerblich zu besorgen. Nach heutiger historischer Einordnung diente es bei seinem Erlass auch dazu, Juden aus der Rechtsberatung zu verdrängen: Jüdische Anwälte, die ihre Zulassung bereits verloren hatten, sollten auch nicht mehr als Rechtsberater arbeiten können.

Das Rechtsberatungsgesetz in der Bundesrepublik

Nach 1945 wurden die offen nationalsozialistischen Bestimmungen beseitigt, das Gesetz blieb aber unter dem Namen Rechtsberatungsgesetz in Kraft. Sein Kern: Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgte – einschließlich Rechtsberatung und Forderungseinzug –, brauchte eine behördliche Erlaubnis. Rechtsanwälte arbeiteten nach ihrem eigenen Berufsrecht. Erlaubnisse gab es zum Beispiel für Inkassounternehmen, Rentenberater und Rechtsbeistände.

Weil schon die „geschäftsmäßige“ Tätigkeit genügte, war auch wiederholte unentgeltliche Hilfe riskant. Hier setzte das Bundesverfassungsgericht Grenzen: Mit Beschluss vom 29. Juli 2004 (1 BvR 737/00) hob es die Verurteilung eines pensionierten Richters auf, der unentgeltlich beraten hatte. Die Gerichte hätten prüfen müssen, ob das Gesetz die unentgeltliche Rechtsbesorgung durch einen erfahrenen Juristen überhaupt erfasst (Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht).

Ablösung durch das Rechtsdienstleistungsgesetz 2008

Das RDG wurde am 12. Dezember 2007 ausgefertigt und trat am 1. Juli 2008 in Kraft; gleichzeitig trat das Rechtsberatungsgesetz außer Kraft (RDG auf gesetze-im-internet.de).

ThemaAngaben
Grundsatzfrüher (RBerG): Erlaubnis für jede geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
heute (RDG): Erlaubnisvorbehalt nur für Rechtsdienstleistungen mit rechtlicher Prüfung des Einzelfalls (§§ 2, 3 RDG)
Unentgeltliche Hilfefrüher (RBerG): bei Wiederholung oft unzulässig
heute (RDG): erlaubt; außerhalb des engen Umfelds mit juristischer Anleitung (§ 6 RDG)
Vereine und Verbändefrüher (RBerG): eng begrenzt
heute (RDG): Beratung der Mitglieder im Satzungszweck (§ 7 RDG)
Nebenleistungen anderer Berufefrüher (RBerG): eng begrenzt
heute (RDG): erlaubt, wenn sie zum Berufsbild gehören (§ 5 RDG)
Inkasso, Rentenberatungfrüher (RBerG): behördliche Erlaubnis
heute (RDG): Registrierung, seit 2025 beim Bundesamt für Justiz (§ 10 RDG)
Verstößefrüher (RBerG): Ordnungswidrigkeit
heute (RDG): Bußgeld bis 50.000 Euro (§ 20 RDG)

Was heißt „Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten“?

So nannte das alte Gesetz die erlaubnispflichtige Tätigkeit. Gemeint war jede Tätigkeit, die darauf zielt, konkrete fremde Rechte durchzusetzen oder Rechtsverhältnisse zu gestalten. Das RDG verwendet stattdessen den Begriff Rechtsdienstleistung: eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG).

Häufige Fragen

Gilt das Rechtsberatungsgesetz noch?

Nein. Seit dem 1. Juli 2008 gilt das Rechtsdienstleistungsgesetz. Alle heutigen Fragen dazu, wer beraten darf, beantwortet die Seite Rechtsdienstleistungsgesetz.

Was bedeutet RBerG?

RBerG ist die Abkürzung für Rechtsberatungsgesetz. Die Abkürzung des Nachfolgegesetzes lautet RDG.

Warum wurde das Rechtsberatungsgesetz abgeschafft?

Es galt als zu streng und als Überbleibsel aus der NS-Zeit. Das RDG sollte den Rechtsberatungsmarkt öffnen, unentgeltliche Hilfe erleichtern und trotzdem vor unqualifizierter Beratung schützen (§ 1 RDG).

Darf ich Freunden heute rechtlich helfen?

Ja, wenn Sie dafür kein Geld nehmen. Im Familien-, Freundes- und Nachbarkreis ist unentgeltliche Hilfe erlaubt (§ 6 RDG).

Stand: Oktober 2026. Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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